Statuten des Vereins EMDR Schweiz

I. Grundlagen

1. Name, Rechtsform und Sitz

  1. Unter dem Namen «EMDR Schweiz» (Eye Movement Desensitization and Reprocessing Schweiz) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
  2. Der Verein hat seinen Sitz am Ort seiner Geschäftsstelle.
  3. Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und nicht gewinnorientiert.

2. Vereinszweck

  1. Der Verein unterstützt die Entwicklung von EMDR (Eye Movement Desensitization and Reprocessing), etabliert und fördert Qualitätsstandards der EMDR-Therapiemethode und fördert die Verbreitung der Therapiemethode in der Schweiz mit dem Ziel, menschliches Leiden zu vermindern.
  2. Weitere Ziele des Vereins sind:
    a. Die Qualitätsstandards von EMDR Europe zur EMDR-Forschung, -Lehre und -Praxis zu etablieren, zu erhalten und zu garantieren.
    b. Qualitätsstandards von EMDR Europe zu Aus-, Weiter- und Fortbildungen der DozentInnen, TrainerInnen, SupervisorInnen und AbsolventInnen der EMDR-Ausbildung zu garantieren und umzusetzen. Die Anerkennung von Aus-, Weiter- und Fortbildungen durch EMDR Europe zertifizierte AusbildnerInnen ist abhängig von den jeweiligen länderspezifischen Vorgaben und wird von Fall zu Fall individuell durch den Vorstand beurteilt.
    c. Die Unterstützung der EMDR-Koordinationstätigkeit in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein.
    d. Die Mitgliedschaft bei EMDR Europe.

3. Mittel

  1. Die Mittel zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:
    a. Mitgliederbeiträgen, welche von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt werden;
    b. Erträgen aus Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen;
    c. Spenden und Zuwendungen aller Art.
  2. Die Mitgliederbeiträge werden für jedes Kalenderjahr erhoben. Sie sind bis spätestens zum 30.06 des jeweiligen Kalenderjahres, für welches sie erhoben wurden, geschuldet.
  3. Vorstandsmitglieder haben ebenfalls Mitgliederbeiträge zu entrichten.
  4. Die finanziellen Verpflichtungen ausgetretener oder ausgeschlossener Mitglieder laufen in jedem Falle bis Ende des Kalenderjahres.
  5. Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf Rückerstattung bezahlter Beiträge, Spenden oder sonstiger Zuwendungen.

II. Mitgliedschaft

4. Voraussetzungen

Mitglieder können nur natürliche Personen werden, welche die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
a. Erfolgreiche Absolvierung mindestens eines vom EMDR Europe anerkannten Einführungsseminars Level 1; und
b. Berechtigung zur Führung des Titels «Eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin / Eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut», des Titels «Fachärztin / Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie» oder des Titels «Fachärztin / Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH».

5. Antragsstellung

  1. Anträge für die Aufnahme von Mitgliedern sind mittels des offiziellen Anmeldeformulars des Vereins schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins zu Handen des Vorstands zu richten.
  2. Mit dem Antrag ist der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss vorstehendem Art. 4 zu erbringen. Namentlich ist dem Antrag eine Kopie eines Zertifikats / einer Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung eines vom EMDR Europe anerkannten Einführungsseminars Level 1 sowie eine Kopie der Berechtigung zur Führung des Fachtitels gemäss vorstehendem Art. 4 lit. b beizulegen.

6. Entscheid über den Antrag

  1. Das ressortverantwortliche Vorstandsmitglied prüft Anträge auf ihre formelle Richtigkeit. Bei formellen Mängeln kann es diese zur Verbesserung an den Antragsteller / die Antragstellerin zurückweisen.
  2. Der Entscheid über die Aufnahme von Mitgliedern obliegt dem Vorstand. Er entscheidet mit einfachem Mehr. Der Aufnahmeentscheid des Vorstands ist endgültig. Es besteht keine Rekursmöglichkeit an die Mitgliederversammlung.

7. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

8. Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

  1. Der Austritt kann schriftlich im Voraus auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Der Austritt ist dem Verein schriftlich anzuzeigen. Das Austrittsschreiben ist an die Geschäftsstelle des Vereins zu Handen des Vorstands zu richten.
  2. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr.
  3. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit Erhalt der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins zu Handen des Vorstands zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder endgültig über den Rekurs.

9. Verpflichtungen der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Verwirklichung des Vereinszwecks beizutragen. Sie haben insbesondere die Mitgliederbeiträge zu bezahlen sowie die Statuten und alle weiteren verbindlichen Beschlüsse und Reglemente zu befolgen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich an die Ethikrichtlinien des EMDR Europe zu halten.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich an die Kriterien des «good standing» zu halten, welche vom EMDR Europe festgelegt werden.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand umgehend und proaktiv über Umstände zu informieren, welche die Voraussetzungen ihrer Mitgliedschaft und / oder ihre Zertifizierung sowie Rezertifizierung betreffen könnten. Diese Information hat schriftlich zu erfolgen und ist an die Geschäftsstelle des Vereins zu Handen des Vorstands zu richten.

III. Organisation

10. Organe

Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung;
b. der Vorstand;
c. die Revisionsstelle;
d. die Geschäftsstelle;
e. die Ombudsstelle.

11. Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:
    a. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    b. Wahl der Rechnungsrevisoren;
    c. Abnahme der Vereinsrechnung;
    d. Déchargeerteilung an den Vorstand;
    e. Festsetzung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge;
    f. Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten;
    g. Rekursentscheide über Ausschliessungsbeschlüsse des Vorstandes;
    h. Wahl der Ombudsstelle;
    i. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    j. Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstands durch den Präsidenten / die Präsidentin des Vorstands einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins zu Handen des Vorstands zu richten.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  4. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Monaten seit Eingang des schriftlichen Antrags gemäss vorstehendem Abs. 2 durchzuführen.
  5. Die Einberufung erfolgt per E-Mail. Die Einberufung hat bei der ordentlichen Mitgliederversammlung wenigstens 30 Tage, bei der ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Traktanden enthalten.
  6. Anträge sind bis spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung und 5 Tage vor der ausserordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen. Diese Anträge müssen nicht vorgängig angekündigt (traktandiert) werden. Die Traktandierungspflicht gemäss vorstehendem Abs. 5 entfällt in Bezug auf diese Anträge und Art. 67 Abs. 3 ZGB wird diesbezüglich ausgeschlossen.
  7. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  8. An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme.
  9. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz oder die Statuten nicht zwingend anderes vorschreiben. Für Statutenänderungen bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Zweckänderungen des Vereins bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident / die Präsidentin den Stichentscheid.
  10. Über Vereinsbeschlüsse wird ein Beschlussprotokoll erstellt. Es müssen insbesondere Ort und Zeit der Versammlung sowie die Namen der anwesenden Personen im Beschlussprotokoll festgehalten werden.
  11. Der Vorstand ist ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist berechtigt anzuordnen, dass die Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich in elektronischer Form ausüben können (sog. Online-Mitgliederversammlung). Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr.

12. Der Vorstand

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Ihm obliegen alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Er ist berechtigt, Aufgaben an Mitglieder zu delegieren. Des Weiteren obliegt ihm die Aufsicht über die Geschäftsstelle.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins. Er konstituiert sich selbst.
  3. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer erlöschen die Befugnisse des Vorstands erst mit der Wahl eines neuen Vorstands. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt eine Ersatzwahl durch die Mitgliederversammlung.
  4. Für den Verein zeichnen zwei Vorstandsmitglieder kollektiv.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident / die Präsidentin den Stichentscheid.
  6. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
  7. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) möglich.
  8. Über Vorstandsbeschlüsse wird ein Beschlussprotokoll erstellt. Im Beschlussprotokoll müssen insbesondere Ort und Zeit der Sitzung sowie die Namen der anwesenden Personen festgehalten werden.
  9. Der Vorstand hat Anspruch auf eine Vergütung. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Vergütung auf Vorschlag des Vorstands mit einfachem Mehr.
  10. Der Vorstand erlässt ein Organisationsreglement.

13. Die Revisionsstelle

  1. Der Revisionsstelle obliegt die jährliche Kontrolle der Buchführung. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Revisoren. Als Revisoren können sowohl natürliche wie auch juristische Personen eingesetzt werden.
  3. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer erlöschen die Befugnisse erst mit der Wahl einer neuen Revisionsstelle. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Rechnungsrevisors erfolgt eine Ersatzwahl durch die Mitgliederversammlung.

14. Geschäftsstelle

  1. Der Geschäftsstelle obliegt die Administration des Vereins, soweit diese nicht bereits durch den Vorstand erbracht wird. Ihr obliegt insbesondere die Protokollführung, die Vereins-korrespondenz, die Vorprüfung der Mitgliedschaftsanträge, das Inkasso der Mitgliederbeiträge, das Inkasso von Zertifizierungen und Rezertifizierungen, die Vorbereitung der Zertifizierung und Rezertifizierung, die Vorbereitung von Vorstandssitzungen, die Buchhaltung.
  2. Der Vorstand wählt die Geschäftsstelle mit einfachem Mehr.

15. Ombudsstelle

  1. Die Ombudsstelle soll das Vertrauen zwischen Patient und Therapeut im Zusammenhang mit der Ausübung der EMDR-Psychotherapieform durch die Mitglieder des Vereins stärken und in Konflikten zwischen den Parteien vermitteln.
  2. Die Ombudsstelle:
    a. erteilt bei akuten und drohenden Konflikten ratsuchenden Mitgliedern sowie Patienten Auskunft;
    b. vermittelt bei Konflikten;
    c. nimmt Anliegen und Beanstandungen zur Prüfung entgegen, unterbreitet den Beteiligten Vorschläge und kann Empfehlungen abgeben;
    d. hat keine Entscheidbefugnisse;
    e. garantiert Vertraulichkeit;
    f. wird nur auf Gesuch hin tätig.
  3. Die Ombudsstelle besteht aus mindestens zwei Personen. Nach Möglichkeit sollen gleich viele weibliche wie männliche Personen gewählt werden. Ferner sollten – soweit möglich – die Landessprachen Deutsch, Französisch und Italienisch in der Ombudsstelle vertreten sein. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung geeignete Mitglieder vor.
  4. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Mitglied der Ombudsstelle sein.
  5. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer erlöschen die Befugnisse erst mit der Wahl einer neuen Ombudsstelle. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine Ersatzwahl durch die Mitgliederversammlung.
  6. Die Ombudsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung in geeigneter Weise Bericht.
  7. Der Vorstand erlässt ein Ombudsreglement.

IV. Haftung

16. Haftung der Mitglieder

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

17. Haftung des Vorstands

Die Haftung des Vorstands wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.

V. Zertifizierung und Rezertifizierung

18. Zertifizierung

  1. Der Verein kann seine Mitglieder zertifizieren. Er kann:
    a. Zertifikate des EMDR Europe zertifizieren, wobei die Zertifizierungsvoraussetzungen des EMDR Europe als Mindestanforderungen gelten, über welche der Verein hinausgehen darf;
    b. eigene Zertifikate zertifizieren.
  2. Zertifiziert werden können nur Mitglieder des Vereins. Erlischt die Mitgliedschaft, entfällt unmittelbar und automatisch auch die Zertifizierung.
  3. Der Vorstand bestimmt die Zertifizierungsvoraussetzungen und die Modalitäten der Antragsstellung mit einfachem Mehr. Er erlässt hierfür ein Reglement.
  4. Über die Zertifizierung von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.

19. Rezertifizierung

  1. Der Verein kann seine Mitglieder rezertifizieren. Er kann:
    a. Zertifikate des EMDR Europe rezertifizieren, wobei die Rezertifizierungsvoraussetzungen des EMDR Europe als Mindestanforderungen gelten, über welche der Verein hinausgehen darf;
    b. eigene Zertifikate rezertifizieren.
  2. Rezertifiziert werden können nur Mitglieder des Vereins. Erlischt die Mitgliedschaft, entfällt unmittelbar und automatisch auch die Rezertifizierung.
  3. Der Vorstand bestimmt die Rezertifizierungsvoraussetzungen und die Modalitäten der Antragsstellung mit einfachem Mehr. Er erlässt hierfür ein Reglement.
  4. Über die Rezertifizierung von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.

VI. Schlussbestimmungen

20. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung und mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die Liquidation ist vom Vorstand durchzuführen, sofern die Mitgliederversammlung keine besonderen Liquidatoren ernennt.
  3. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den EMDR Europe zur Verwendung der Förderung von EMDR. Bei Nichtexistenz von EMDR Europe fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder ähnlichen Zweck wie der EMDR Schweiz verfolgt.

21. Inkrafttreten

Diese Statuten treten per 30.09.2022 in Kraft. Die Statuten vom 29.09.1998 mit den seitherigen Änderungen sind auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.