Ombudsreglement

Für die geltenden Rahmenbedingungen der Ombudsstelle siehe Statuten Artikel 15.1 bis 15.7.

Das Ziel der Tätigkeit der Ombudsstelle liegt darin, für beide Parteien akzeptable Lösungen zu finden, ähnlich einer Schlichtung oder Mediation, nachdem die Konfliktparteien vorgängig keine einvernehmliche Lösung finden konnten.

Die Ombudsstelle wird nicht tätig, sofern bereits eine gerichtliche Auseinandersetzung hängig ist oder das Problem bereits von einer Standeskommission eines schweizerischen Verbandes behandelt wird.

Vor ihrem Tätigwerden verlangt die Ombudsstelle die erforderlichen Entbindungen vom Berufsgeheimnis. Ferner verpflichten sich die beteiligten Parteien, der Ombudsstelle die für ihre Tätigkeit nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Die Ombudsstelle kann nicht über den Ausgang von Auseinandersetzungen entscheiden. Sie kann lediglich Empfehlungen und Vorschläge unterbreiten. Die Ombudsstelle weist darauf hin, wenn sie den Eindruck hat, dass bestimmte Vereinbarungen ungerechtfertigte Nachteile für eine der Parteien mit sich bringen.

Falls die Vermittlung scheitert, formuliert die Ombudsstelle Vorschläge für das weitere Vorgehen.

Nach dem Abschluss der Vermittlung kann die Ombudsstelle von sich aus weitere Überlegungen, Schlussfolgerungen, Anregungen formulieren, die sich auf den Konflikt beziehen, und informiert den Vorstand in geeigneter Weise diesbezüglich.

Im jährlichen Rechenschaftsbericht an der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich nur die Anzahl und das allgemeine Thema der Beschwerden referiert.

Sämtliche Informationen erfolgen anonymisiert. Abgesehen von diesen Fällen gibt die Ombudsstelle keine Informationen an Drittpersonen weiter. Die Akten werden gemäss geltenden Aufbewahrungspflichten archiviert.

Vom Vorstand EMDR Schweiz beschlossen am 29. September 2022